Der gewerbliche Nachsendeauftrag ­ wer ihn braucht und was dabei zu beachten ist

Neben dem privaten Nachsendeauftrag bieten die Postdienstleister auch den so genannten gewerblichen Nachsendeauftrag an ­ wobei die Bezeichnung an sich schon verwirrend sein kann. Denn nicht nur Gewerbetreibende, Unternehmen und Firmen müssen zur Weiterleitung der Post den gewerblichen Nachsendeauftrag wählen, auch Freiberufler, Agenturen, Gesellschaften jeglicher Art, Handwerker, Praxen, Kanzleien, Beratungsfirmen, Institute, soziale oder kirchliche Einrichtungen sowie Vereine müssen zur Postnachsendung einen “gewerblichen” Nachsendeauftrag beantragen. Auch gastronomische Betriebe, Ladengeschäfte und ähnliches mehr müssen immer einen Nachsendeauftrag für Geschäftskunden stellen.

Gut zu wissen: Nur eine Firma pro Auftrag

Im Unterschied zum privaten Nachsendeauftrag, bei dem insgesamt bis zu 6 Personen eingetragen werden können, kann bei der Beauftragung eines gewerblichen Nachsendeauftrages jeweils nur eine Firma, Institution etc. pro Auftrag eingesetzt werden. Wenn also z. B. mehrere Unterfirmen von der gleichen alten Adresse an eine gemeinsame neue Anschrift verziehen, so muss dennoch für jedes Unternehmen ein separater Nachsendeauftrag gestellt werden.

Den richtigen Nachsendegrund wählen

Ähnlich wie beim privaten Aufträgen zur Weiterleitung der Post gibt es auch bei gewerblichen Nachsendeaufträgen verschiedene Nachsendegründe, zwischen denen man wählen kann: Neben dem häufigsten Grund für die Beauftragung, dem Umzug, gibt es noch die Optionen “vorübergehende Abwesenheit” und “Insolvenz”.

Wenn eine Agentur z. B. über Weihnachten 2 Wochen lang nicht besetzt ist und der Chef seine Post regelmäßig auch im Urlaub erhalten will, so ist dies ein typischer Fall für den Nachsendegrund “vorübergehende Abwesenheit”. Ist ein Unternehmen liquidiert worden und soll die Post z. B. an die Privatadresse des ehemaligen Chefs oder an den zuständigen Insolvenzverwalter gehen, so ist als Grund für die Weiterleitung der Post der Grund “Insolvenz” zu wählen. Dabei ist vor allem darauf zu achten dass man das insolvente bzw. liquidierte Unternehmen in den Nachsendeauftrag einträgt und nicht etwa den Insolvenzverwalter o. ä.; dieser kann zum besseren Verständnis für den Postdienstleister gerne noch im Adresszusatz der Zieladresse genannt werden.

JETZT NACHSENDEAUFTRAG ONLINE BEANTRAGEN »